Umgangsrecht
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1.7.1998 besteht das Umgangsrecht sowohl für eheliche als auch für nichteheliche Kinder.
Jeder Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit seinem Kind; jeder Elternteil ist aber auch zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet.
Auch den Großeltern und Geschwistern kann ein Recht auf Umgang eingeräumt werden, soweit der Kontakt dem Wohl des Kindes dient. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch weitere Verwandte ein Umgangsrecht beanspruchen.
Wie das Umgangsrecht im Einzelfall ausgestaltet wird, ist individuell und entsprechend den Bedürfnissen des Kindes festzulegen.