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Erbrecht

Das Mandat vor dem Erbfall

Vorweggenommene Erbfolge

Nicht selten trägt der Erblasser den Wunsch, sein Vermögen oder nur einen Teil davon bereits zu Lebzeiten auf den oder die „künftigen Erben“ zu übertragen. Er möchte sich lebzeitiger Gestaltungsmöglichkeiten bedienen, mit Hilfe derer er noch zu Lebzeiten seine Abkömmlinge oder seinen Ehegatten an seiner wirtschaftlichen Lebensleistung teilhaben lassen kann.

Eine solche Vorgehensweise kann beim späteren Erbfall als streitvermeidend wirken und einen langwierigen Erbprozess vorbeugen. Die Weichen werden rechtzeitig gestellt, damit Unstimmigkeiten nach dem Erbfall gar nicht erst auftreten. Auch können in vielen Fällen Steuern gespart werden.

Doch sind die Gestaltungsmöglichkeiten in der Erbrechtspraxis mannigfaltig und bedürfen stets einer, auch mit Blick auf das Ausgleichungsrecht, individuellen Lösung. Andernfalls kann es schon einmal passieren, dass eine Form der lebzeitigen Vermögensübertragung gewählt wird, die zwar auf den ersten Blick einen Konsens unter den Beteiligten herzustellen scheint, jedoch bei näheren Hinsehen einen Zündstoff beherbergt, der spätestens mit dem Erbfall entflammt.

Damit Ihrer Familie ein solcher Konflikt erspart bleibt, sollten Sie frühzeitig fachkundigen Rat einholen.

Obendrein ist die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten nicht für alle Fallkonstellationen geeignet, denn es gibt auch Konstellationen, in denen eine Übertragung durch Testament gewählt werden sollte. Auch hier ist die Einholung von fachkundigen Rat unentbehrlich.

Bild Schreibtisch mit Buch

Testamentsgestaltung und Erbvertrag

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden ist. Nicht immer führt die gesetzliche Erbfolge jedoch zu einer sachgerechten Vermögensnachfolge. In bestimmten Lebenssituationen ist die Gestaltung eines Testaments bzw. Erbvertrags nahezu zwingend notwendig: Nichteheliche Lebensgemeinschaften, Patchwork - Familien, der Ausschluss des geschiedenen Ehegatten erfordern eine Abweichung vom gesetzlichen Erbrecht, damit das Vermögen des Erblassers auch dort ankommt, wo er es nach seinem Tod gerne hätte.

Testament

Mit seinem Testament bestimmt der Erblasser über die Zuordnung seines Vermögens. Er kann sein Testament als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Ehegattentestament errichten, auch ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments möglich.

Die in der Praxis häufigste Form ist das eigenhändig geschriebene Testament. Damit das Testament jedoch Wirksamkeit entfaltet, bedarf es der Einhaltung strenger gesetzlicher Formvorschriften. Werden diese gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse nicht gewahrt, besteht die Gefahr der Formnichtigkeit des errichteten Testaments. Und das hat wiederum gravierende Auswirkungen auf die Erbfolge. Jene Angehörigen können nämlich dann zu Erben berufen werden, die der Erblasser ganz und gar nicht zu seinen Erben bestimmen wollte.

Außerdem kann der Erblasser bei der Errichtung nur solche Verfügungen treffen, die das Gesetz für zulässig hält.

Das zeigt, dass im Vorfeld der Abfassung eines Testaments eine umfassende erbrechtliche Beratung unumgänglich ist.

Tisch mit Blumen

Speziell für Eheleute sieht das Gesetz das gemeinschaftliche Ehegattentestament vor.

Eheleute stehen sehr oft im Konflikt zwischen dem gegenseitigen Vertrauen einerseits und andererseits der Besorgnis, der überlebende Ehegatte könne unter dem Einfluss des Alters oder Dritter Verfügungen vornehmen, die nicht im Sinne des erstversterbenden Ehegatten gewesen wären.

Ein stets zu bedenkender Störfall ist außerdem die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, mit der in der Person des neuen Ehegatten und eventuell weiterer Kinder neue Erb- und Pflichtteilsberechtigte hinzukommen.

Daher entsteht unter Ehegatten nicht selten der Wunsch, die Rechtslage nach dem Tod des erst- und zweitversterbenden Ehegatten zu regeln. Durch die Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments wird diesem Wunsch Rechnung getragen. Aber auch hier liegt der Teufel – wie üblich – im Detail. So erfordert die Testamentsgestaltung bei Ehegatten sorgfältige rechtliche wie auch steuerrechtliche Überlegungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und familiärer Gegebenheiten.

Tisch mit Gläsern

Erbvertrag

Eine letztwillige Verfügung braucht nicht nur durch Testament vorgenommen zu werden, sondern kann auch durch einen Vertrag, den der Erblasser mit einer anderen Person schließt, errichtet werden, den Erbvertrag.

Während testamentarische Anordnungen jederzeit frei widerrufen werden können (Ausnahme: bei wechselbezüglichen Verfügungen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments), können im Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen getroffen und eine Bindungswirkung herbeigeführt werden. Nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig angeordnet werden.

Die Bindungswirkung des Erbvertrages kann allerdings durch Aufhebung, durch Rücktritt oder durch Anfechtung wieder beseitigt werden.

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