Rain Carina Winges
Erbrecht

Das Mandat nach dem Erbfall

Die Haftung des Erben

Mit dem Tod des Erblassers gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben über.

Dieser so einfach daher kommende Satz hat es in sich: Zwar geht das Vermögen des Erblassers durch das Gesetz auf den oder die Rechtsnachfolger über, ebenso haftet der Rechtsnachfolger für Nachlassverbindlichkeiten nun aber unbeschränkt ( mit seinem Eigenvermögen und dem Nachlass ), jedoch beschränkbar. Das heißt, dass seine Haftung auf den Nachlass beschränkt werden kann. Hierzu müssen aber wirksam Haftungsbeschränkungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Sind mehrere Erben vorhanden, sind im Rahmen der Erbenhaftung wiederum wichtige Besonderheiten zu beachten.

Pflanze

Auslegung und Anfechtung letztwilliger Verfügungen

Bei Testamenten, die ohne rechtskundige Beratung formuliert werden, treten oftmals Zweifel über den wahren Willen des Erblassers auf. Nicht selten ergeben sich auch Probleme daraus, dass das Testament lange Zeit vor dem Erbfall formuliert wurde und sich bei Eintritt des Erbfalls die Verhältnisse wesentlich geändert haben könnten.

Es ist dann durch Auslegung zu ermitteln, was nach dem Willen des Erklärenden gelten soll.

Die Auslegung geht der Anfechtung vor.

Auch Ehegattentestamente und Erbverträge können ausgelegt werden, wobei hier jedoch auf Besonderheiten zu achten ist.

Angefochten werden können Einzeltestamente, gemeinschaftliche Ehegattentestamente und Erbverträge.

Kanzlei Beratungsraum mit Tisch und Bild

Die Erbengemeinschaft

Wird der Erblasser nicht nur von einer Person, sondern aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge von mehreren Personen beerbt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Das Vermögen des Erblassers wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Jeder einzelne Vermögenswert gehört allen Miterben gemeinsam. Eine Erbengemeinschaft ist jedoch nicht auf Dauer angelegt. Daher sollte nach Begleichung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten eine Miterbenauseinandersetzung angestrebt werden, um die einzelnen Vermögensgegenstände aus dem gemeinschaftlichen Vermögen heraus auf die einzelnen Miterben zu übertragen. In bestimmten Sachverhalten ist ein Verkauf bzw. Versteigerung einzelner Nachlassgegenstände erforderlich.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser auch anordnen, dass ein Testamentsvollstrecker mit dem Aufgabenkreis der Erbauseinandersetzung eingesetzt wird.

Tisch im Beratungsraum

Pflichtteil

Der Erblasser kann grundsätzlich im Rahmen der Testierfreiheit durch Verfügung von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen. Die Testierfreiheit des Erblassers wird jedoch durch das Pflichtteilsrecht erheblich eingeschränkt. Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechtes ist es, einen bestimmten Personenkreis, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, den Weg zu einer Beteiligung am Nachlass zu sichern. Daher kann das Pflichtteilsrecht nicht einseitig auf Grund des Willens des Erblassers dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis entzogen werden.

Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen kann das Pflichtteilsrecht ausgeschlossen werden.

Um eine Aushöhlung des Nachlasses zu verhindern, sieht das Gesetz bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen außerdem einen Pflichtteilsergänzungsanspruch vor.

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