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Familienrecht

Versorgungsausgleich

Wird die eheliche Lebensgemeinschaft nicht durch den Tod eines Ehegatten beendet, sondern durch Scheidung, ist die in der Ehezeit erworbene Altersversorgung jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen, sofern die Ehegatten keine anderweitigen Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich getroffen haben.

Zum 01.09.2009 erfuhr das System des Versorgungsausgleichs weitreichende Veränderungen. Das Prinzip des Einmalausgleichs wurde ersetzt durch den Grundsatz, dass jedes einzelne in der Ehezeit erworbene Anrecht zur Hälfte zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird.

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