Familienrecht

Trennung und Ehescheidung

Die Praxis zeigt, dass Ehegatten nicht selten annehmen, dass mit ihrer Trennung gleichzeitig auch das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen wird. Eine solche Annahme kann jedoch fatale Auswirkungen mit sich ziehen, denn eine Trennung hat für sich genommen keine Auswirkungen auf das Erbrecht. Deshalb sollten unverzüglich erbrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden, sofern dem anderen Ehegatten ab sofort und nicht erst mit Rechtskraft des Scheidungsantrags sein gesetzliches Erbrecht genommen werden soll.

Dies gilt umso mehr bei einer Trennung ohne aktuelle Scheidungsabsicht.

Sofern nicht ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, kann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament selbst nach der Scheidung noch gravierendere Auswirkungen auf das Erbrecht haben.

Bild Eingangsbereich Kanzlei Winges

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten diese Lebensgemeinschaft wieder herstellen werden. Es gilt das sog. Zerrüttungsprinzip.

Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, sofern Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und die Scheidung von beiden gewollt ist ( beide Ehegatten beantragen die Scheidung, bzw. der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu ), oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Sofern die Ehe nicht kinderlos geblieben ist, sollte außerdem über die Errichtung eines Geschiedenentestaments nachgedacht werden.

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