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Familienrecht

Elterliche Sorge

Es ist das Recht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen; gleichzeitig ist es auch ihre grundsätzliche Pflicht. Die elterliche Sorge ist durch Art.6 II GG den Eltern verfassungsrechtlich gewährleistet.

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Grundsätzlich ändert daran auch eine Trennung oder Scheidung der Ehe nichts. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge gestaltet sich jedoch im Alltag getrenntlebender oder geschiedener Paare nicht selten als schwierig, als das bei Angelegenheiten, deren Regelung von erheblicher Bedeutung für das Kind ist, die Pflicht zu gegenseitigem Einvernehmen der Eltern besteht. Geht es hingegen um Angelegenheiten des täglichen Lebens, wird dem Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, die Alleinentscheidungsbefugnis zugewiesen.

Daher kann es durchaus zweckmäßig sein, im Rahmen von Vereinbarungen die elterliche Sorge zu konkretisieren und auszugestalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht das Sorgerecht vollständig oder teilweise auf ein Elternteil übertragen.

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge mit der Geburt des Kindes zunächst der Mutter zu. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie jedoch die elterliche Sorge gemeinsam begründen, möglich ist auch ein Wechsel der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater.

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